Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin ist die erste Säule der betrieblichen Grundbetreuung und beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit.

Torsten Hübner

Geschäftsführer

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Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin ist die erste Säule der betrieblichen Grundbetreuung und beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit.

Arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungsbeurteilung, Begehungen und Unterweisungen

Begehung der Betriebsstätte durch den Betriebsarzt

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV

Pflicht-, Angebots- und Wunsch-Vorsorge

Ärztliche Betreuung und Beratung

  • Aufgaben und Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2

  • In Abhängigkeit von der Betriebsgröße kann statt der Regelbetreuung eine alternative bedarfsorientierte Betreuung gewählt werden.

Gefährdungsbeurteilungen

  • Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

  • Arbeitsmediziner und Betriebsärzte wirken bei allen Phasen der Planung, Durchführung und im ständigen Verbesserungsprozess der Gefährdungsbeurteilung mit.

Begehungen und Unterweisungen

  • Begehungen der Arbeitsstätten dienen dazu, die Arbeitsplätze kennenzulernen und helfen die erforderlichen Inhalte der Grundbetreuung detailliert zu planen, sowie Handlungsfelder für die betriebsspezifische Betreuung zu vereinbaren.

  • Neben regelmäßigen Begehungen werden auch anlassbezogene Begehungen durchgeführt.

Psychische Gesundheit im Betrieb

  • Das Thema psychische Gesundheit gewinnt immer mehr an Bedeutung.

  • Was stärkt unsere Psyche, was schadet ihr, was tun, wenn Störungen auftreten?

Vorsorge & Eignung für die Beschäftigten

  • Je nach den Tätigkeiten und Gefährdungen muss der Arbeitgeber für die Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend veranlassen oder sie anbieten.

  • Darüber hinaus kann der Arbeitgeber eine Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten anbieten.

  • Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verlangt grundsätzlich eine Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignung.

  • Art der Vorsorge

    • Arbeitsmedizinische Vorsorge
    • Beratung und Untersuchung bei oder nach langen Erkrankungen (BEM)
    • Freiwillige Vorsorgeangebote des Unternehmens (Impfung, Krebsvorsorge etc.)

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

  • Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Das BGM vereint Verhältnis- und Verhaltensprävention.

  • Es soll die betrieblichen Voraussetzungen und integrierten betrieblichen Strukturen und Prozesse schaffen für

    • eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit und der betrieblichen Organisation
    • die Befähigung zum gesundheitsförderlichen Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Telearbeitsmedizin

  • In der Arbeitsmedizin gewinnt die Beratung der Beschäftigten immer mehr an Bedeutung. Mit Hilfe telearbeitsmedizinischer Methoden sollen nicht nur die vorhandenen Ressourcen optimiert, sondern auch eine angemessene und rechtskonforme Beratung der Beschäftigten sichergestellt werden.

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Leben heißt Bewegung – Leben heißt Lernen – Es ist der Mensch, für den und mit dem wir arbeiten.

Torsten Hübner

Geschäftsführer